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   OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08   

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https://dejure.org/2008,20499
OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08 (https://dejure.org/2008,20499)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2008 - 3 Ws 61/08 (https://dejure.org/2008,20499)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 3 Ws 61/08 (https://dejure.org/2008,20499)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Grundsatz der Entscheidungskonzentration, mündliche Anhörung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 454, 454b, 456a StPO, § 57 StGB
    Grundsatz der Entscheidungskonzentration, mündliche Anhörung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; Beachtung des Grundsatzes der Entscheidungskonzentration; Bedingungen für einen zulässigen Verzicht auf mündliche Anhörung des Betroffenen bei der Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur ...

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - StVK G 84/08
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08
    So kann von der mündlichen Anhörung u.a. dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte oder sein Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2000, 5 Ws 698/99), oder wenn sich der Verurteilte nach einer Entscheidung gemäß § 456 a StPO im Ausland aufhält und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, JMBl. 1989, 69; NStZ 2000, 333).
  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08
    Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO i.V.m. § 308 Abs. 2 StPO ist gleichwohl nicht veranlasst, weil der Verurteilte nicht gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO mündlich angehört worden ist, und weil dem Verurteilten sonst eine Instanz verloren ginge (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 1999, 216, 217; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317).
  • BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO;

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08
    Gesichtspunkte, die für Fälle des § 456 a Abs. 2 StPO eine andere Regelung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.1999, NStZ 2000, 111).
  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99

    Prognosegutachten, Anstaltspsychologe, Strafaussetzung, Aussetzung der

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08
    Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO i.V.m. § 308 Abs. 2 StPO ist gleichwohl nicht veranlasst, weil der Verurteilte nicht gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO mündlich angehört worden ist, und weil dem Verurteilten sonst eine Instanz verloren ginge (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 1999, 216, 217; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2000 - 1 Ws 72/00

    Absehen von der weiteren Vollstreckung bei Ausweisung des ausländischen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08
    So kann von der mündlichen Anhörung u.a. dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte oder sein Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2000, 5 Ws 698/99), oder wenn sich der Verurteilte nach einer Entscheidung gemäß § 456 a StPO im Ausland aufhält und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, JMBl. 1989, 69; NStZ 2000, 333).
  • OLG Hamm, 04.04.1996 - 1 Ws 84/96
    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08
    Damit soll u.a. auch gewährleistet sein, dass die insbesondere für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände bezüglich aller Strafen gleichmäßige Berücksichtigung finden können und insbesondere die bedingte Entlassung in einer Sache nicht schon an dem Umstand scheitern muss, dass wegen nachfolgender Vollstreckungen in anderer Sache eine Entlassung des Verurteilten in die Freiheit tatsächlich nicht erfolgen kann (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 124).
  • KG, 27.01.2000 - 5 Ws 698/99
    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08
    So kann von der mündlichen Anhörung u.a. dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte oder sein Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2000, 5 Ws 698/99), oder wenn sich der Verurteilte nach einer Entscheidung gemäß § 456 a StPO im Ausland aufhält und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, JMBl. 1989, 69; NStZ 2000, 333).
  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10

    Anhörung, mündliche, Strafaussetzung zur Bewährung, ausgewiesener Verurteilter

    31. Dezember 2004 geltende Ausländergesetz droht (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 - 5 Ws 453/08 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 3 Ws 61/08 - OLG Karlsruhe, StV 2005, 677 = NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; NStZ 2000, 333; JMBl NW 1996, 71; 1989, 69).
  • OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10

    Bedingte Entlassung, Anhörung, Ausnahme, Auslandsaufenthalt

    Wie bereits ansatzweise mit Senatsbeschluss vom 12.02.2008 (3 Ws 61/08) ausgeführt, ist angesichts des Umstands, dass die Anhörung nach der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption in erster Linie dem Interesse des Verurteilten dient, seitens der Strafvollstreckungskammer eine Klärung darüber herbeizuführen, ob ein Verurteilter bereit ist, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen und ggfs. das Risiko einer Verhaftung zu tragen.
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